Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Freisetzungen in Deutschland

Details zum Freilandversuch

Legende: B= beantragt; Vb= Antrag im vereinfachten Verfahren beantragt; G= genehmigt; V= Antrag im vereinfachten Verfahren genehmigt; Datum= Genehmigungsdatum; X= Antrag zurückgezogen

6786-01-0186
B/DE/06/186
G
25.05.07
BASF Plant Science GmbH, 67056 Ludwigshafen
Deutschland
Kartoffel
Solanum tuberosum
Stärkezusammensetzung
01.01.07
31.12.08
Erstanmeldungen
  • Zepkow
  • Bütow
  • Perleberg, Stadt
Organismen: Freigesetzt werden sollen Pflanzen der gentechnisch veränderten Kartoffellinie EH92-527-1. Beschreibung des Vorhabens: Zur Erzeugung der Linie wurde in das Genom des Kartoffelkultivars Solanum tuberosum ssp. tuberosum L. cv. Prevalent mittels Agrobacterium-vermittelter Transformation ein Fragment des für die Stärkekorn-gebundene Stärkesynthase kodierenden Gens (gbss) aus S. tuberosum in antisense-Orientierung unter Kontrolle des kartoffeleigenen gbss-Promotors eingeführt. In den gentechnisch veränderten Kartoffeln wird die Bildung dieser Stärkesynthase inhibiert und es kommt infolgedessen zu einer Reduktion des Amyloseanteils in der Kartoffelstärke zugunsten des Amylopektinanteils. Zur Auswahl erfolgreich transformierter Pflanzen im Labor wurde außerdem das nptII (Neomycin-Phosphotransferase II)-Gen aus Escherichia coli unter Kontrolle des nos-Promotors aus Agrobacterium tumefaciens in die Kartoffelpflanzen übertragen. Das Gen vermittelt Resistenz gegen bestimmte Antibiotika, u.a. Neomycin und Kanamycin. Die Freisetzung soll dazu dienen, Pflanzkartoffeln für den Vertragsanbau von Stärkekartoffeln in den Folgejahren zu produzieren. Kartoffeln aus der Freisetzung, die nicht als Pflanzkartoffeln in den Folgejahren eingesetzt werden, sollen ggf. (nach Erhalt einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG) der Stärkeproduktion für die Erzeugung von Kartoffelstärke für industrielle Zwecke zugeführt werden. Die Verwendung als Pflanzkartoffeln zur Stärkekartoffelproduktion kann, ebenso wie die Verwendung der Kartoffeln für die Stärkeproduktion, erst nach dem Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG erfolgen.

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