Database of safety-assessed microorganisms
The list of safety-assessed microorganisms contains donor and recipient organisms, whose hazard potential has already been evaluated. The list contains viruses, viroids, bacteria, archaea, parasites, fungi and other eukaryotic single-celled organisms as well as agents of transmissible spongiform encephalopathies (TSE agents).
Legende
Die bei „Fußnote“ angegebenen Indizes haben folgende Bedeutung: | |
! | Veränderte Risikobewertung im Vergleich zur Organismenliste von 2020. |
* | Entspricht (**) in Anhang III der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG vom 18.09.2000: "Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infektion über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Um festzustellen, ob unter den besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, unterziehen die Mitgliedstaaten die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung, bei der sie die Art der betreffenden Tätigkeiten und die Menge des jeweiligen biologischen Arbeitsstoffes berücksichtigen." (siehe auch TRBA 100 Abschnitt 5.4.1 zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**, GMBl. Nr. 51/52 vom 17.10.2013). |
AR | Die Einstufung weicht von der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG (geändert durch Richtlinie (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019) ab. |
AR | Einstufung nach der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG vom 18. September 2000 (geändert durch Richtlinie (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019). „Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden.“ (Einführende Bemerkung Nummer 1 aus Anhang III der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG). Mit „AR“ werden nur solche Organismen gekennzeichnet, die bisher nicht durch die ZKBS bewertet worden sind. |
Va | Vakzinestamm eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Impfstoffes. Voraussetzung für die Einstufung in Risikogruppe 1 ist, dass die jeweils von der Zulassungsstelle zugelassenen Produktionsbedingungen eingehalten werden (Zahl der Passagen, Zellkultur- oder Wirtssysteme o. ä.). |
d | Die Einstufung kann herabgesetzt werden, wenn die Arbeiten mit dem Parasiten ohne Überträger/Zwischenwirt oder ohne infektiöse Stadien des Parasiten durchgeführt werden. |
e | Diese in Risikogruppe 2 genannten Gattungen (mit spp. bezeichnet) enthalten auch als nicht human- oder tierpathogen geltende Arten und Stämme, die der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind. Die Zuordnung zur Risikogruppe 1 muss durch die ZKBS erfolgen, bevor die Organismen bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden. |
p | Auf die Stellungnahme der ZKBS zu Kriterien der Bewertung und Einstufung von Pflanzenviren, phytopathogenen Pilzen und phytopathogenen Bakterien als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten wird hingewiesen (Az. 6790-10-53 vom April 2007). |