Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitZKBS

Organismen-Datenbank

Datenbank zu sicherheitsbewerteten Organismen

Spender- und Empfängerorganismen, deren Gefährdungspotential bereits bewertet wurde, sind in der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten aufgeführt. Die Liste nennt Viren, Viroide, Bakterien, Archaeen, Parasiten, Pilze und sonstige eukaryote Einzeller sowie Agenzien transmissibler spongiformer Enzephalopathien.

Legende

Die bei „Fußnote“ angegebenen Indizes haben folgende Bedeutung:
!Veränderte Risikobewertung im Vergleich zur Organismenliste von 2023.
*Entspricht (**) in Anhang III der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG vom 18.09.2000: "Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infektion über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Um festzustellen, ob unter den besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, unterziehen die Mitgliedstaaten die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung, bei der sie die Art der betreffenden Tätigkeiten und die Menge des jeweiligen biologischen Arbeitsstoffes berücksichtigen." (siehe auch TRBA 100 Abschnitt 5.4.1 zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**, GMBl. Nr. 51/52 vom 17.10.2013).
ARDie Einstufung weicht von der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG (geändert durch Richtlinie (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019) ab.
AREinstufung nach der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG vom 18. September 2000 (geändert durch Richtlinie (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019). „Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden.“ (Einführende Bemerkung Nummer 1 aus Anhang III der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG). Mit „AR“ werden nur solche Organismen gekennzeichnet, die bisher nicht durch die ZKBS bewertet worden sind.
VaVakzinestamm eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Impfstoffes. Voraussetzung für die Einstufung in Risikogruppe 1 ist, dass die jeweils von der Zulassungsstelle zugelassenen Produktionsbedingungen eingehalten werden (Zahl der Passagen, Zellkultur- oder Wirtssysteme o. ä.).
dAls natürliche Bestandteile unserer Umwelt infizieren einige Mikroorganismen andere Organismen permanent oder temporär. Bei gentechnischen Arbeiten mit diesen Mikroorganismen sind ggf. gesonderte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die sich an den spezifischen Gefährdungspotenzialen der Organismen orientieren. Sie besitzen mitunter (i) nicht-infektiöse Stadien und/oder (ii) können für ihre Übertragung obligat auf Überträger/Zwischenwirte angewiesen sein. Nach Prüfung durch die ZKBS können gentechnische Arbeiten mit diesen Mikroorganismen in einer niedrigeren Sicherheitsstufe stattfinden, wenn mit nicht-infektiösen Stadien gearbeitet wird und wenn ein Ausbringen der GVO in ein Habitat der Ausgangsorganismen ausgeschlossen werden kann. Insbesondere sind von der ZKBS gentechnische Arbeiten zu bewerten, deren Ziel es ist, Wirtsspezifität, Infektiosität, Virulenz, die Resistenz gegen therapeutische Maßnahmen oder die Verbreitung der GVO zu verstärken.
eDiese in Risikogruppe 2 genannten Gattungen (mit spp. bezeichnet) enthalten auch als nicht human- oder tierpathogen geltende Arten und Stämme, die der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind. Die Zuordnung zur Risikogruppe 1 muss durch die ZKBS erfolgen, bevor die Organismen bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden.
pAuf die Stellungnahme der ZKBS zu Kriterien der Bewertung und Einstufung von Pflanzenviren, phytopathogenen Pilzen und phytopathogenen Bakterien als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten wird hingewiesen (Az. 6790-10-53 vom April 2007).

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